Satzung des Tauchsportvereins

„Die Basis“ e.V., Leer vom 25.05.2025

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  • Die Der Verein führt den Namen „Tauchsportverein „Die Basis“ e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nummer 110 746
  • Der Verein hat seinen Sitz in Leer/Ostfriesland. Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 21.01.2002 in Leer errichtet.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

2.1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports, primär des Tauchsports.

       Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch,

  • Die theoretische und praktische Aus-, Weiter- und Fortbildung der Mitglieder mit und ohne Atemgerät.
  • Die theoretische und praktische Aus-, Weiter- und Fortbildung der Mitglieder in der Unterwasserbiologie sowie die Dokumentation der Unterwasserfauna, durch Unterwasserphotografie, in regionalen Tauchgebieten.
  • Maßnahmen, die dem Umweltschutz der regionalen Tauchgebiete, dienen.

2.2. Die Tauchsportausbildung erfolgt nach den gültigen Bestimmungen der Dachverbände der tätigen
       Tauchlehrer. Die Gemeinschaft selbst ist keinem Tauchsportdachverband angeschlossen. Alle
       Tauchsportorganisationen werden anerkannt.

2.3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral

2.4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

 

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

       „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung de Allgemeinheit
        auf dem Gebiet des Sports.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

       unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

5.1.Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als
      Mitglied des Vereins ist unter Angaben von Namen, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Anschrift und Art der
      Mitgliedschaft (aktive oder passive) schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des
      gesetzlichen Vertreters als Zustimmung notwendig.

5.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragssteller die
       Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Diese entscheidet endgültig.

5.3. Mit der Anmeldung verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung dieser Satzung.

5.4. Bei Eintritt in den Verein bescheinigt das neue aktive Mitglied

5.4.1.die gesundheitliche Tauglichkeit zum Tauchen

5.4.2.die tauchsportliche Ausbildung durch Vorlage des Brevets und Logbuches,

5.4.3.oder erklärt schriftlich den Tauchsport, innerhalb des Vereines, zu erlernen.

5.5. Das Mitglied verpflichtet sich grundsätzlich bei der Ausübung des Tauchsports, die allgemeinen gültigen
       Sicherheitsbestimmungen der Tauchsportdachverbände in der jeweiligen gültigen Fassung, einzuhalten.

5.6. Das Mitglied hat selbst für eine Haftpflicht sowie Unfallversicherung zu sorgen, welche Schäden durch
       tauchsportliche Tätigkeiten abgedeckt. Ein Nachweis hierfür brauch nicht erbracht werden.

5.7. Der Verein besteht aus Erwachsenen und jugendlichen Mitgliedern. Als Mitglied gelten Erwachsene, die das
       18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

5.8. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem

       Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über

       die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

5.9. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Personen, die

       sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu

       Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf

       einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

  • 6 Ende der Mitgliedschaft

 

6.1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

6.2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand. Es ist nur unter
      Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

6.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

6.3.1.wegen einer dem Ansehen des Vereins schadender Haltung,

6.3.2.wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder

6.3.3.wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

6.4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu
       geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist
       von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
       und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
       Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der
       Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6.5. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
       durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag
       im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung
       des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen
       sind.

 

  • 7 Beiträge und Gebühren

 

7.1. Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden jährlich von der Mitgliederversammlung für das laufende
       Geschäftsjahr bestimmt.

7.2. Näheres wird in der Gebühren-, und Geschäftsordnung des Vereins geregelt.

7.3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  • 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

8.1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen tauchsportlichen
       Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der zuständigen Mitglieder in Anspruch zu nehmen. Bei der
       Benutzung der Vereinseinrichtung haben sie die vom Gesamtvorstand zu erlassener Benutzungs- und
       Gebührenordnung zu beachten.

8.2. Die an den tauchsportlichen Übungen teilnehmenden Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tauchsportlichkeit durch
       Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre (ab 40.
       Lebensjahr jedoch jährlich), selbstständig nachzuweisen.

8.3. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Tauchbetrieb entstehenden Gefahren und
       Sachverlusten. Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitgliedern gegenüber Dritten anrichten, wenn diese nicht
       ausdrücklich im Auftrage des Vorstandes handeln.

8.4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

  • 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

  • 10 Der Vorstand

 

10.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

  • die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
  • die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
  • die Kassenwartin/der Kassenwart

         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei

         Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

10.2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der

         Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
         Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit
         die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist
         berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
        Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

10.3 Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die stellvertretende
        Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
        protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

        Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
        Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

10.4.  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

10.5. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch

         Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
         einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

10.6. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
         ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

10.7. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen
         Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die
         Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und
         Telefon.

 

  • 11 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

  • 12 Mitgliederversammlung

 

12.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

12.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
 wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

  • 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit11
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge

 

  • 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

14.1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
         unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
         beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
         Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist
         Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

14.2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden.

         Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

14.3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt

         werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei

         Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

14.4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden
         Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

 

  • 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

15.1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen
         Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
         anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
         Stimmen.

15.2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder Online-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
         Anzahl der erschienenen bzw. der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden
         Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei
         Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag.
         Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder
         dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen
         abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

15.3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

15.4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmenerforderlich.

15.5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen
         Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu
         unterzeichnen ist.

         Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
  • die Protokollführerin/der Protokollführer
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

15.6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

  • 16 Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen, schriftliche Beschlussfassungen

 

16.1. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an
         der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im
         Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (hybride Mitgliederversammlung). Die
         Mitgliederversammlung kann auch ohne physischen Versammlungsort in rein virtueller Form stattfinden (virtuelle
         Mitgliederversammlung).

16.2. Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter
         Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und
         Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Einladung muss Hinweise zum
         technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der
         Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten
         über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme
         an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt
         sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung ihre
         Rechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch
         eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der
         elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter
         Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss
         dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.

16.3. Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte* der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

16.4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für alle Organe und Gremien des Vereins entsprechend, sofern
         nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.

 

  • 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

17.1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich
         ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
         teilnehmen.

17.2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  • 18 Kassenprüfung

 

18.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur  Kassenprüfung. Diese
         dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist
         zulässig.

18.2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der  Bücher und Belege
         mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu  prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich
         Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
         Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der
         Kassen-wartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

  • 19 Ordnungen

 

Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

  • 20 Datenschutz

 

20.1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-
         Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
         Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

20.2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
         insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

20.3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
         personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
         verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
         über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

21 Die Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

 

21.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der §15 festgelegten Stimmenmehrheit
         beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und
         der 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
         entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit
         verliert.

21.2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den
        „Kreissportbund Leer e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu
         verwenden hat.

 

  • 22 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins 

am 25.05.2025 beschlossen worden.